RS OGH 1962/2/7 7Ob59/62

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Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ZPO §14 Db
ZPO §237

Rechtssatz

Zieht einer von mehreren notwendigen Streitgenossen die Klage zurück, so können sich die übrigen, die dagegen nicht Stellung genommen, insbesondere gegen den Beschluß, mit dem die Zurücknahme zur Kenntnis genommen worden ist, keinen Rekurs ergriffen haben, nicht darauf berufen, daß die Zurückziehung ohne ihre Zustimmung wirkungslos sei.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/62
    Entscheidungstext OGH 07.02.1962 7 Ob 59/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035693

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0070OB00059_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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