Norm
ZPO §14 DbRechtssatz
Zieht einer von mehreren notwendigen Streitgenossen die Klage zurück, so können sich die übrigen, die dagegen nicht Stellung genommen, insbesondere gegen den Beschluß, mit dem die Zurücknahme zur Kenntnis genommen worden ist, keinen Rekurs ergriffen haben, nicht darauf berufen, daß die Zurückziehung ohne ihre Zustimmung wirkungslos sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035693Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0070OB00059_6200000_002