Norm
StVO 1960 §10Rechtssatz
Ein Ausweichen nach links ist selbst dann unzulässig, wenn ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur dann entschuldbar, wenn der Ausweichende von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in seiner Fahrlinie entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wird und infolgedessen eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021