Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Auf die Frage des etwaigen eigenen Verschuldens des Verletzten ist zwar nicht von Amts wegen einzugehen; es ist aber nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019