Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D Handelsaktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola, Rechtsanwälte in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. November 2001, Zl IIIa-230/321, betreffend Getränkesteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadt H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin entrichtete für das Kalenderjahr 1999 an die mitbeteiligte Stadt Getränkesteuer in Höhe von S 36.748--. In einer Eingabe vom 23. März 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuerschuld für 1999 mit S 9.365-- sowie die Rückerstattung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in Höhe von S 27.383,--.
Nach Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde nach einem Devolutionsantrag die Getränkesteuer für 1999 von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 10. Juli 2001 einschließlich des auf alkoholische Getränke entfallenden Steuerbetrages mit S 36.748,-- festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 10. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. März 2002, B 1720/01-3, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor diesem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1999 mit S 0 und Rückzahlung der zu viel entrichteten Getränkesteuer verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Spruchteil 2. des Urteils vom 9. März 2000 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer entgegensteht.
Spruchteil 3. dieses Urteils lautet:
3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Nach dem klaren Wortlaut des angeführten Urteils muss somit die darin geforderte Antragstellung vor Null Uhr des 9. März 2000 erfolgt sein, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, Zl 2001/16/0449, und vom 20. Dezember 2001, Zl 2001/16/0600).
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde schon entschieden: Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst wurde der die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1999 betreffende Rückzahlungsantrag erst am 23. März 2000 erhoben. Auf die in der Beschwerdeergänzung enthaltenen umfangreichen Ausführungen darüber, wann die Getränkesteuer im Hinblick auf den Vorauszahlungscharakter der monatlichen Steuerschuldigkeiten fällig geworden sei, brauchte dabei schon deswegen nicht eingegangen werden, weil die in Rede stehende Abgabe nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auch dem Gesetz entsprechend und damit vor dem 9. März 2000 entrichtet worden ist.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 16. Mai 2002
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160080.X00Im RIS seit
01.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011