Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Die Haftung des Dienstgebers oder der ihm gemäß § 333 Abs 4 Gleichgestellten bei Arbeitsunfällen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung kann auch durch grobe Fahrlässigkeit bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges begründet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0085246Dokumentnummer
JJR_19620209_OGH0002_0020OB00034_6200000_001