Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Auftrag an das Berufungsgericht, seine Entscheidung im Spruch durch Aufnahme eines Aufhebungsbeschlusses zu ergänzen. (Das Erstgericht hat über Forderung und Gegenforderung entschieden; das Berufungsgericht hat lediglich ein Zwischenurteil gefällt, in dem die Klagsforderung dem Grunde nach bejaht wurde, im übrigen aber, soweit es die ebenfalls angefochtenen Aussprüche des Erstgerichtes über die Höhe der Klagsforderung und die Gegenforderung anlangt, spruchgemäß gar nicht entschieden. Rechtskraftvorbehalt ?).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040780Dokumentnummer
JJR_19620213_OGH0002_0080OB00052_6200000_001