Norm
IO §6 Abs2Rechtssatz
Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auch nach Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs 2 KO so geltend machen, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Masseverwalter. Er kann die Klage aber sofort einbringen, ohne dass, wie bei Konkursforderungen, ein Prüfungsverfahren vorauszugehen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021