Norm
EheG §56 BRechtssatz
Eine unter Hinweis auf eine erfolgte Versöhnung erfolgte einverständliche Klagsrücknahme stellt an sich noch keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht dar (siehe auch JBl 1948,140).
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0039662 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039662;RS0040582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016