RS OGH 1962/2/14 6Ob60/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1962
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Norm

EheG §56 B
EheG §59 Abs1
ZPO §237 B

Rechtssatz

Eine unter Hinweis auf eine erfolgte Versöhnung erfolgte einverständliche Klagsrücknahme stellt an sich noch keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht dar (siehe auch JBl 1948,140).

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0039662 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 60/62
    Entscheidungstext OGH 14.02.1962 6 Ob 60/62
    Veröff: RZ 1962,140 = EvBl 1962/288 S 352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039662;RS0040582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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