Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandgebers auf Rückstellung des Bestandobjektes kann im Falle missbräuchlicher Benützung durch ein Verbot der weiteren Benützung, allenfalls des Betretens des Bestandobjekts gesichert werden. Das Verbot, aus dem Bestandobjekt verpachtete Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen, setzt eine namentliche Bezeichnung dieser Gegenstände nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015