Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Es gehört zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung, den Klienten durch einen konkreten Vorschlag zur Klagseinschränkung um jenen Betrag zu veranlassen, von dem von vornherein klar ist, daß er sich nicht durchsetzen läßt. Wird die Klagseinschränkung aus Zweckmäßigkeitsgründen im Einvernehmen mit der Partei für einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben, dann darf der Anwalt von seiner Partei für die Vertretungshandlungen während des Aufschiebungszeitraumes nicht Kosten auf Grund des überhöhten Klagsbetrages verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013