Norm
RAO §14Rechtssatz
Die Einhaltung der Bestimmung des § 14 RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0071988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019