Norm
EKHG §19 Abs2Rechtssatz
Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041304Dokumentnummer
JJR_19620216_OGH0002_0020OB00035_6200000_001