RS OGH 1962/2/16 2Ob35/62, 2Ob62/84

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Veröffentlicht am 16.02.1962
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Norm

EKHG §19 Abs2
ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041304

Dokumentnummer

JJR_19620216_OGH0002_0020OB00035_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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