Norm
StVO 1960 §3 B3dRechtssatz
1. Ein Dahinbewegen eines Lastkraftwagenzuges auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h ist höchst außergewöhnlich und bedeutet eine unklare Verkehrssituation, in welcher nachkommende Fahrzeuglenker zu besonderer Vorsicht (Herabsetzen der Geschwindigkeit auf langsames Fahrtempo oder entsprechendes Ausweichen nach links) verpflichtet sind.
2. In einem solchen Fall ist die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verfehlt.
3. Ist ein Kraftfahrer zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet, so ist ihm nur eine Reaktionszeit von 0.6 bis 0.8 Sekunden zuzubilligen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073475Dokumentnummer
JJR_19620220_OGH0002_0110OS00048_6200000_001