RS OGH 1962/2/20 11Os48/62

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Veröffentlicht am 20.02.1962
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Norm

StVO 1960 §3 B3d

Rechtssatz

1. Ein Dahinbewegen eines Lastkraftwagenzuges auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h ist höchst außergewöhnlich und bedeutet eine unklare Verkehrssituation, in welcher nachkommende Fahrzeuglenker zu besonderer Vorsicht (Herabsetzen der Geschwindigkeit auf langsames Fahrtempo oder entsprechendes Ausweichen nach links) verpflichtet sind.

2. In einem solchen Fall ist die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verfehlt.

3. Ist ein Kraftfahrer zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet, so ist ihm nur eine Reaktionszeit von 0.6 bis 0.8 Sekunden zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/62
    Entscheidungstext OGH 20.02.1962 11 Os 48/62
    Veröff: ZVR 1962/133 S 128

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073475

Dokumentnummer

JJR_19620220_OGH0002_0110OS00048_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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