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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 14. April 1959 geborenen AS in L, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. September 1999, Zl. 203.822/0-XII/37/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dagegen richtet sich die am 6. Oktober 1999 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Verwaltungsakten vor.
Mit dem von dessen Vertreter verfassten Schriftsatz vom 18. April 2002 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Bescheides mit, ihm sei mit Wirkung vom 29. Jänner 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Damit sei die Beschwer für die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weggefallen und der Beschwerdeführer sei nunmehr im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden.
Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt zwar keine formelle Klaglosstellung im Sinne der zitierten Bestimmung vor, doch lässt die erwähnte Erklärung des Beschwerdeführers unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde erkennen. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168).
Gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Demnach ist für die Entscheidung über den Aufwandersatz der Erfolg der Beschwerde hypothetisch zu prüfen und den Parteien sind jene Kosten zuzusprechen, die sie ohne Wegfall der Beschwer erhalten hätten.
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG wegen Vorliegens der in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen - die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und es liegen auch keine sonstigen Gesichtspunkte vor, die dessen ungeachtet für eine Behandlung der Beschwerde gesprochen hätten - abgelehnt worden wäre. Da die Parteien bei einer Ablehnung der Beschwerde den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen hätten, war auch die hier vorzunehmende Kostenentscheidung in diesem Sinn zu treffen.
Wien, am 16. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200486.X00Im RIS seit
02.06.2005