Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Auch eine in eine einstweilige Verfügung gekleidete Entscheidung über eine Kostenfrage kann nach Entscheidung der zweiten Instanz nicht Gegenstand eines Revisionsrekurses werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0017210Dokumentnummer
JJR_19620221_OGH0002_0010OB00035_6200000_001