Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Die Symptome des an sich seltenen pathologischen Rausches zeigen sich ua im wesentlichen darin, daß der pathologische Rausch nur kurze Zeit dauert, in einen tiefen Schlaf verklingt, und daß eine als Amnesie bezeichnete Erinnerungslücke für die Zeit des Bestehens des pathologischen Rausches besteht, die aber nicht immer vollständig sein muß. Hinzu kommt die Unmotiviertheit des Handelns.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0089856Dokumentnummer
JJR_19620222_OGH0002_0120OS00096_6200000_001