Norm
MG §5Rechtssatz
Das Begehren, daß die Reparatur der Sammelheizung und deren Umstellung von Koksfeuerung auf Ölfeuerung eine besondere Aufwendung im Sinne des § 5 MG darstelle und daß daher die Kosten der Reparatur und Wiederinstandsetzung auf die Mieter (Beklagte) überwälzt werden können, ist nicht feststellungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038912Dokumentnummer
JJR_19620222_OGH0002_0050OB00018_6200000_001