RS OGH 1962/2/22 12Os59/62, 9Os2/82, 13Os162/85, 15Os10/93, 11Os56/00, 13Os13/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1962
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 59/62
    Entscheidungstext OGH 22.02.1962 12 Os 59/62
  • 9 Os 2/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 9 Os 2/82
    Vgl; Beisatz: Wird die Erklärung nicht bei Gericht abgegeben (hier: gegenüber einem Justizwachebeamten), so wird sie mit dem Einlangen beim Erstgericht nach außen hin rechtswirksam. (T1)
  • 13 Os 162/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 13 Os 162/85
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 10/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 10/93
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 56/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 56/00
    Auch; Beisatz: Die Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. (T2)
  • 13 Os 13/22v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 13 Os 13/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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