Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022