Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Die Frage, ob Zoll hinterzogen wurde, kann nur darnach beurteilt werden, ob der im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damaligen Tarifsätzen zu entrichtende Zoll bezahlt wurde, nicht aber nach den zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Zollsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086565Dokumentnummer
JJR_19620228_OGH0002_0120OS00049_6200000_003