Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Die Abmahnung ist dann ein Erfordernis redlicher Rechtsausübung, wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0021058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020