Norm
ABGB §1380 ERechtssatz
Ein anläßlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018