RS OGH 1962/2/28 6Ob23/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1962
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Norm

ABGB §163 I1
ZPO §530 G5
ZPO §541

Rechtssatz

Wird der Wiederaufnahmsklage auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung stattgegeben und das im Hauptprozeß ergangene Urteil aufgehoben, so stehen dem Wiederaufnahmskläger im rescissorium auch solche Beweismittel offen, die er im Hauptprozeß nicht angeboten und auf die er die Wiederaufnahmsklage nicht gegründet hat (zB Blutgruppenbestimmung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 23/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1962 6 Ob 23/62
    Veröff: EvBl 1962/323 S 402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048356

Dokumentnummer

JJR_19620228_OGH0002_0060OB00023_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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