Norm
ABGB §163 I1Rechtssatz
Wird der Wiederaufnahmsklage auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung stattgegeben und das im Hauptprozeß ergangene Urteil aufgehoben, so stehen dem Wiederaufnahmskläger im rescissorium auch solche Beweismittel offen, die er im Hauptprozeß nicht angeboten und auf die er die Wiederaufnahmsklage nicht gegründet hat (zB Blutgruppenbestimmung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048356Dokumentnummer
JJR_19620228_OGH0002_0060OB00023_6200000_001