RS OGH 1962/3/1 5Ob5/62, 2Ob686/87 (2Ob687/87), 7Ob525/90 (7Ob526/90), 10Ob2113/96z, 6Ob31/03g, 7Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §547
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §810 Abs1

Rechtssatz

Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ X 341).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/62
    Entscheidungstext OGH 01.03.1962 5 Ob 5/62
    EvBl 1962/488 S 627
  • 2 Ob 686/87
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 686/87
    Auch; Beisatz: Erben sind aber nicht Prozeßpartei(en). (T1) = JBl
    1989,172
  • 7 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
    Auch; Beisatz: Mehrere Erben, die den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, stehen in einer Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Die Anteile der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft, die auf dem Gesetz, nicht auf dem Willen der Gemeinschaft beruht und als eine communio incidens bezeichnet wird, richten sich nach ihrer Erbquote. (T2) = SZ 63/30 = NZ 1992,71
  • 10 Ob 2113/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 Ob 2113/96z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft ist Partei in einem Zivilprozeß immer nur der ruhende Nachlaß, nicht also die Erben bzw ein nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator; beide (Erben wie Kurator) sind immer nur Vertreter des jeweiligen Nachlasses und nehmen insoweit nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne selbst Streitgenossen zu sein, weil dies ihre Parteistellung voraussetzen würde. (T3)
  • 6 Ob 31/03g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 31/03g
    Auch
  • 7 Ob 246/04h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 246/04h
  • 2 Ob 27/17k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
    Auch; Beisatz: Zu § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)
    Beis: Die Miterben vertreten gemeinsam, sofern nicht das Verlassenschaftsgericht einem von ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten