Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ X 341).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018