Norm
StPO §281 Z3Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, nicht aber bei Verweigerung der Akteneinsicht im Vorverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099134Dokumentnummer
JJR_19620301_OGH0002_0100OS00102_6200000_001