Norm
JN §1 CVIbRechtssatz
Die Einwendung des Beklagten gegen die actio negatoria, er benützte den Fahrweg nur in Ausübung des Gemeingebrauches, entzieht die Sache nicht dem ordentlichen Rechtsweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045617Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009