RS OGH 1962/3/6 8Ob69/52

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Veröffentlicht am 06.03.1962
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Norm

ZPO §266 DV

Rechtssatz

Von einem Geständnis kann keine Rede sein, wenn die Partei, die eine tatsächliche Voraussetzung zunächst zugesteht, dann eine andere Behauptung aufstellt - für den Fall, daß die zugestandene Tatsache nicht zutreffe. Zumindest liegt ein Widerruf des Geständnisses vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/52
    Entscheidungstext OGH 06.03.1962 8 Ob 69/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040024

Dokumentnummer

JJR_19620306_OGH0002_0080OB00069_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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