Norm
ZPO §266 DVRechtssatz
Von einem Geständnis kann keine Rede sein, wenn die Partei, die eine tatsächliche Voraussetzung zunächst zugesteht, dann eine andere Behauptung aufstellt - für den Fall, daß die zugestandene Tatsache nicht zutreffe. Zumindest liegt ein Widerruf des Geständnisses vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040024Dokumentnummer
JJR_19620306_OGH0002_0080OB00069_5200000_002