- 8 Ob 75/62
Entscheidungstext OGH 06.03.1962 8 Ob 75/62
- 2 Ob 95/64
Entscheidungstext OGH 16.04.1964 2 Ob 95/64
nur: Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. (T1)
- 2 Ob 258/64
Entscheidungstext OGH 03.09.1964 2 Ob 258/64
nur T1
- 8 Ob 136/67
Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 136/67
Veröff: JBl 1968,94
- 8 Ob 138/67
Entscheidungstext OGH 30.05.1967 8 Ob 138/67
- 8 Ob 139/67
Entscheidungstext OGH 30.05.1967 8 Ob 139/67
- 7 Ob 47/68
Entscheidungstext OGH 20.03.1968 7 Ob 47/68
nur T1
- 4 Ob 548/71
Entscheidungstext OGH 04.05.1971 4 Ob 548/71
- 5 Ob 5/72
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 5/72
nur T1
- 6 Ob 549/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 549/78
- 1 Ob 596/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 596/80
nur T1; Beisatz: Dass der Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt, rechtfertigt seine Ablehnung nicht. (T2)
- 1 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 1 Ob 622/80
Auch; Beis wie T2
- 6 N 505/80
Entscheidungstext OGH 11.06.1980 6 N 505/80
Auch; nur: Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund als gegeben anzunehmen. (T3)
- 6 N 506/80
Entscheidungstext OGH 11.06.1980 6 N 506/80
Auch; nur T3
- 8 Ob 546/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 546/82
- 7 Ob 523/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 523/84
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu evident ist. Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T4) Veröff: RZ 1984/81 S 252
- 3 N 510/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 N 510/84
nur T3
- 2 Ob 592/85
nur T1
- 7 Ob 510/86
Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 510/86
nur T1
- 5 N 301/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 N 301/86
nur T1
- 7 Ob 562/86
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 663/86
nur T1
- 9 ObA 107/87
Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/43 S 252
- 1 Ob 2/88
nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T5)
- 1 Ob 7/88
Auch; nur T1; nur T5
- 7 Ob 648/88
nur T1
- 9 ObA 135/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 135/89
Auch; nur T1
- 7 N 522/90
Vgl; Beisatz: Hier: Leiter eines Richteramtsanwärter - Kurses. (T6)
- 5 N 501/91
- 3 Ob 538/93
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 7 Ob 559/94
nur T1; Beis wie T5
- 9 ObA 220/94
Auch; nur T1
- 7 Ob 619/94
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 N 519/94
Auch; nur T3
- 4 Ob 2373/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2373/96s
Auch
- 9 ObA 424/97m
nur T1; Beis wie T4
- 6 N 2/99
Entscheidungstext OGH 28.05.1999
6 N 2/99 Auch; Beis wie T2
- 13 Ns 25/99
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du". (T7)
- 13 Ns 3/02
Beis wie T7
- 6 Ob 235/05k
Vgl. auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T8); Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9)
- 6 Ob 236/05g
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 232/05v
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Nc 24/06f
Vgl auch; Beisatz: Befangenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt. (T10)
- 9 Nc 20/08b
Vgl auch; Beis wie T10
- 9 Nc 32/12y
Entscheidungstext OGH 31.10.2012 9 Nc 32/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Verwandtschaft zwischen dem Rechtsmittelrichter und dem Sachverständigen im SW-Verfahren. (T11)
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus? und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T12)
Beisatz: Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd
§ 57 Abs 1 RStDG. (T13)
- 3 Ob 18/14i
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 18/14i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 12 Ns 21/16h
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 12 Ns 21/16h
Auch
- 1 Ob 141/19w
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 141/19w
nur T1
- 9 Ob 31/20d
Vgl, nur T1
- 4 Ob 149/21x