Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Nicht nur das ausdrückliche Gutheißen, sondern auch eine Verherrlichung ns Einrichtungen und Ziele, wie sie durch eine unsachlich einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung zum Ausdruck gebracht wird, stellt schlechthin, insbesondere in Druckwerken, objektiv eine Betätigung im ns Sinne dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0079980Dokumentnummer
JJR_19620307_OGH0002_0090OS00035_6200000_002