Norm
ABGB §270 ARechtssatz
Das Schmerzengeld kann auch von einem für den schwer verletzten Geschädigten bestellten Kurator beziffert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 270 ABGB aufgehoben durch Art I Z 49 KindG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0049015Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010