RS OGH 1962/3/9 2Ob53/62 (2Ob57/62), 7Ob706/77, 2Ob13/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1962
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Norm

ZPO §38

Rechtssatz

Auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag, der noch keine Vollmacht besitzt, kann zur Vornahme dringlicher Prozeßhandlungen - so insbesonders auch zur Klageerhebung - vorläufig zugelassen werden, wenn er die Fähigkeit zum Prozeßbevollmächtigen hat und nach den Umständen des Falles die nachträgliche Vollmachtsvorlage und die Beibringung der Genehmigung der vertretenen Partei zu gewärtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/62
    Entscheidungstext OGH 09.03.1962 2 Ob 53/62
    Veröff: EvBl 1962/293 S 355 = JBl 1962,560
  • 7 Ob 706/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 706/77
    Vgl; Beisatz: Beklagtenvertreter. (T1)
  • 2 Ob 13/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 13/87
    nur: Auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag, der noch keine Vollmacht besitzt, kann zur Vornahme dringlicher Prozeßhandlungen vorläufig zugelassen werden. (T2) Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035680

Dokumentnummer

JJR_19620309_OGH0002_0020OB00053_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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