Norm
ZPO §38Rechtssatz
Auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag, der noch keine Vollmacht besitzt, kann zur Vornahme dringlicher Prozeßhandlungen - so insbesonders auch zur Klageerhebung - vorläufig zugelassen werden, wenn er die Fähigkeit zum Prozeßbevollmächtigen hat und nach den Umständen des Falles die nachträgliche Vollmachtsvorlage und die Beibringung der Genehmigung der vertretenen Partei zu gewärtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035680Dokumentnummer
JJR_19620309_OGH0002_0020OB00053_6200000_001