TE Vwgh Beschluss 2002/5/16 2002/20/0215

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über den Antrag des P S in Wien, geboren am 28. März 1971, vertreten durch Dr. Johannes Wolf, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 135, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. November 2001, Zl. 223.680/0-IV/29/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG, sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass (insbesondere) seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2002, Zl. 2002/20/0060-4, als verspätet zurückgewiesen. Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG habe die sechswöchige Frist zur Erhebung dieser Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien an den dem Beschwerdeführer beigegebenen Verfahrenshelfer am 27. Dezember 2001 begonnen und somit am 7. Februar 2002 geendet. Die erst am 12. Februar 2002 zur Post gegebene (und auch mit diesem Tag datierte Beschwerde) erweise sich daher als verspätet.

Mit dem vorliegenden, am 24. April 2002 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig wurde die Beschwerde neuerlich eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag wird unter Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die sonst verlässliche Kanzleikraft des Vertreters des Beschwerdeführers "verzählt" und die Frist um genau eine Woche später vorgemerkt habe. Auf Grund eines weiteren Versehens habe sie danach den Akt nicht der - wegen einer plötzlichen Erkrankung des Beschwerdevertreters hiefür vereinbarungsgemäß bestimmten - Kanzleikollegin zur Kontrolle der vorgemerkten Frist vorgelegt. Nach seiner Genesung sei der Beschwerdevertreter bei der weiteren Bearbeitung des Aktes davon ausgegangen, dass die Frist bereits von seiner Kollegin überprüft worden sei. Die Postaufgabe der Beschwerde sei - vermeintlich zwei Tage vor Fristablauf - am 12. Februar 2002 erfolgt. Dass ein zweimaliges Versehen der sonst stets sorgfältigen Kanzleiangestellten zu einem unentdeckt gebliebenen falschen "Fristeintrag" geführt habe, hätte nicht vorhergesehen werden können, weil vorher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin aufgetreten seien.

Die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erschöpfen sich in dem Hinweis auf die vorgelegte Kopie der ersten Seite des erwähnten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, aus dem die Eingangstampiglie des Beschwerdevertreters mit dem Datum "11. April 2002" ersichtlich ist. Diesem Vorbringen liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages habe mit Zustellung dieses Zurückweisungsbeschlusses begonnen.

Dem kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten der Kanzleiangestellten des (dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegebenen) Rechtsanwaltes verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit - schon in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der ursprünglichen Beschwerde unter Angabe des richtigen Tages der Zustellung des Bestellungsbescheides - durch einfaches Nachrechnen jedenfalls bei Unterfertigung dieser Beschwerde am 12. Februar 2002, und nicht erst mit der Zustellung des hg. Zurückweisungsbeschlusses am 11. April 2002, bemerkt werden müssen (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten beispielsweise die Beschlüsse vom 14. März 2001, Zl. 2001/08/0031, vom 24. Juni 1999, Zl. 99/15/0084, und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0303, uva).

Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung hat daher im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls am 12. Februar 2002 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 24. April 2002 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis ist auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200215.X00

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten