Norm
ABGB §142 GRechtssatz
Fürsorgeerziehung (§ 29 JWG) ist das letzte Abhilfemittel bei Erziehungsnotstand. Es kommt so lange nicht in Betracht, als den Erziehungsschwierigkeiten hinsichtlich eines Kindes aus geschiedener Ehe durch Änderung seiner Zuteilung nach § 142 ABGB abgeholfen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047795Dokumentnummer
JJR_19620309_OGH0002_0020OB00075_6200000_001