RS OGH 1962/3/13 8Ob81/62

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Veröffentlicht am 13.03.1962
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Norm

EO §381 Z2 D

Rechtssatz

EV des Klägers, dem Beklagten das Betreten der Geschäftsräume der OHG, deren beide einzige Gesellschafter die Streitteile sind, zu verbieten. EV des Beklagten, dem Kläger die Behinderung des Beklagten, die Geschäftsräume zu betreten, zu untersagen.

Die Erlassung einer EV, durch die ohne zureichenden Grund eine gesellschaftswidrige Maßnahme sanktioniert werden soll, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/62
    Entscheidungstext OGH 13.03.1962 8 Ob 81/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005306

Dokumentnummer

JJR_19620313_OGH0002_0080OB00081_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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