Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
EV des Klägers, dem Beklagten das Betreten der Geschäftsräume der OHG, deren beide einzige Gesellschafter die Streitteile sind, zu verbieten. EV des Beklagten, dem Kläger die Behinderung des Beklagten, die Geschäftsräume zu betreten, zu untersagen.
Die Erlassung einer EV, durch die ohne zureichenden Grund eine gesellschaftswidrige Maßnahme sanktioniert werden soll, ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005306Dokumentnummer
JJR_19620313_OGH0002_0080OB00081_6200000_001