Norm
AnfO §8Rechtssatz
Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0050296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017