Norm
StVO 1960 §7 IaRechtssatz
1) Die Regelung des § 7 StVO gilt grundsätzlich auch für Einbahnstraßen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen.
2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 20 Abs 2 StVO begrenzen das erlaubte Risiko und dienen der Verringerung aller im Ortsverkehr regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage sich erbebenden Gefahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073335Dokumentnummer
JJR_19620315_OGH0002_0110OS00056_6200000_001