Norm
StGB §99 CRechtssatz
Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im § 86 StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0093011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020