Norm
StPO §427Rechtssatz
Über den Einspruch gegen ein gemäß dem § 427 StPO gefälltes Abwesenheitsurteil, gegen das überdies Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, hat der OGH auch dann zu entscheiden, wenn das Erstgericht inzwischen die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Vorgang des Erstgerichtes, vor Entscheidung über den Einspruch bereits die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, widerspricht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101556Dokumentnummer
JJR_19620315_OGH0002_0120OS00102_6200000_001