Norm
EKHG §9 BRechtssatz
Der Ausfall der Decklichter des Lastkraftwagenzugs bedeutet einen Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges; der Halter dieses Fahrzeuges wäre daher von den Folgen des Unfalls im Zusammenhang mit dem Ausfall der Beleuchtung nur dann loszuzählen, wenn er dargetan hätte, daß durch die Verkehrsregelung und Verkehrssicherung seitens der Verkehrspolizei - die den Wagen wegen des Lichtdefektes angehalten hatte - der Ausfall der rückwärtigen Beleuchtung des Lastkraftwagenzugs in jeder Weise behoben worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0058231Dokumentnummer
JJR_19620316_OGH0002_0020OB00083_6200000_001