Norm
ABGB §6Rechtssatz
Sofern eine Vorschrift Fälle umfaßt oder Folgen herbeiführt, die vom Gesetzgeber nicht erkannt oder bedacht sind und, wenn er sie erkannt oder bedacht hätte, vernünftigerweise nicht in dieser Weise geordnet sein würden, sind die Gerichte berechtigt, das Gesetz nach seinen eigenen Grundgedanken und Zwecken unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze richterlicher Rechtsfindung fortzuentwickeln, es sei denn, daß das Erfordernis der Rechtssicherheit entscheidend dagegen spricht. Das gilt namentlich dann, wenn die Interessenlage und die tatsächlichen Umstände des vom Gesetzgeber geordneten Lebensverhältnisses sich in bestimmten Fällen ganz wesentlich verändert haben, wenn deshalb auch vom Standpunkt des Gesetzgebers aus eine andere Regelung notwendig erscheint. (teleologische Reduktion).
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104349Dokumentnummer
JJR_19620316_AUSL000_0000GS00001_6100000_001