RS OGH 1962/3/19 10Os74/62, 9Os73/67, 12Os141/68, 11Os35/82, 13Os170/88, 15Os70/97, 13Os99/02, 15Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1962
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Norm

StPO §321 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

a) Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53).

b) Läßt die Niederschrift der Geschwornen keinen Zweifel daran offen, daß sie die Rechtsbelehrung richtig verstanden haben, wurden die Geschwornen somit durch einen nicht ganz korrekt gefaßten Passus der Rechtsbelehrung nicht beirrt und wurde ihr Wahrspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt, ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Z 8 StPO nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 74/62
    Entscheidungstext OGH 19.03.1962 10 Os 74/62
  • 9 Os 73/67
    Entscheidungstext OGH 21.09.1967 9 Os 73/67
    nur: Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53). (T1) Beisatz: Eine Rechtsbelehrung ist richtig, wenn sie bei der Gesetzesauslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgt. (T2) Veröff: EvBl 1968/172 S 278
  • 12 Os 141/68
    Entscheidungstext OGH 18.09.1968 12 Os 141/68
    nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 35/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 11 Os 35/82
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 13 Os 170/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 170/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Herrschende Auslegung wie EvBl 1972/217; 1973/309. (T3)
  • 15 Os 70/97
    Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 70/97
    nur T1
  • 13 Os 99/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 99/02
    Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1, § 285a Z 2, § 344 dritter Satz StPO). (T4)
  • 15 Os 157/02
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 157/02
    Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 8 liegt nicht vor, weil sich das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben. (T5)
  • 11 Os 79/14y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2014 11 Os 79/14y
    Vgl auch; ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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