Norm
StPO §321 ARechtssatz
a) Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53).
b) Läßt die Niederschrift der Geschwornen keinen Zweifel daran offen, daß sie die Rechtsbelehrung richtig verstanden haben, wurden die Geschwornen somit durch einen nicht ganz korrekt gefaßten Passus der Rechtsbelehrung nicht beirrt und wurde ihr Wahrspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt, ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Z 8 StPO nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014