Norm
BBO §1Rechtssatz
Auf die Beamten der ÖBB ist der Grundsatz, dass sich die Einstufung der Angestellten und Vertragsbediensteten nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem Dienstvertrag richtet, nicht anwendbar; hier ist allein der dem Beamten verliehene Dienstposten maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018