Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Hat der Kläger lediglich ein Schmerzensgeld von zweitausend Schilling begehrt, so vermag er sich nicht darüber zu beschweren, daß ihm das Schmerzengeld ohne Rücksicht auf einen tatsächlich bestehenden höheren Schmerzengeldanspruch auch unter Bedachtnahme auf die Verschuldensteilung nicht im begehrten vollen Betrag von zweitausend Schilling zugesprochen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026984Dokumentnummer
JJR_19620321_OGH0002_0060OB00092_6200000_001