RS OGH 1962/3/21 3Ob29/62

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Veröffentlicht am 21.03.1962
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Norm

EO §7 BdIA
EO §7 BdIB
EO §7 BdVA

Rechtssatz

Lautet ein Wechselzahlungsauftrag gegen die Erben des Akzeptanten auf eine ziffernmäßig angegebene Wechselsumme nach Maßgabe der Einantwortungsurkunde und liegt dem Exekutionsbewilligungsgericht die Einantwortungsurkunde, wonach drei Erben zu 1/4 und zu je 3/8 eingeantwortet wurde, vor, so ist die Höhe der hereinzubringenden Forderung eindeutig nach dem Exekutionstitel bestimmt; sie beträgt 1/4 und je 3/8 des ziffernmäßigen Betrages hinsichtlich der einzelnen Erben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/62
    Entscheidungstext OGH 21.03.1962 3 Ob 29/62
    EvBl 1962/239 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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