Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach § 1009 ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021