Norm
ABGB §183 Abs1Rechtssatz
Das Wahlkind kann nur den Familiennamen einer geschiedenen Wahlmutter erhalten. Die Auffassung, daß das Wahlkind den Geschlechtsnamen einer geschiedenen Ehefrau, die als Wahlmutter auftritt, annehmen können, ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086885Dokumentnummer
JJR_19620321_OGH0002_0010OB00068_6200000_001