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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §56 Abs2 AlVG mit E v 10.06.99, G7/99. Quasi-Anlaßfälle: E v 14.06.99, B1798/98 und B1461/98, letzter teilweise Aufhebung , teilweise Ablehnung der Beschwerdebehandlung.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen die vorübergehende Aberkennung der Notstandshilfe (wegen Nichteinhaltens eines Kontrolltermines) aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Hinweis auf §56 Abs2 AlVG keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, G7/99, §56 Abs2 AlVG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip aufgehoben.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei deren Unterbleiben in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).
Die Beschwerde ist am 10. November 1998 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentllichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren über §56 Abs2 AlVG war der 10. Juni 1999. Die Gesetzesaufhebung wirkt daher auch für sie.
Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Bescheid, TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1798.1998Dokumentnummer
JFT_10009386_98B01798_00