TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/17 99/02/0266

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Veröffentlicht am 17.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs2;
FrG 1997 §69 Abs5;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0268 99/02/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Juli 1999, Zlen. VwSen-400542 bis 400544/4/Gf/Km, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Parteien:

1. BS, auch SB, geboren 1977, 2. PS, geboren 1973, und 3. LR, geboren 1976, sämtliche zuletzt in R, derzeit unbekannten Aufenthaltes), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit den Schubhaftbeschwerden stattgegeben und festgestellt wurde, dass die niederschriftliche "Inkenntnissetzung" von der Schubhaftverlängerung jeweils nicht unverzüglich erfolgt sei, sowie hinsichtlich der zu ersetzenden Verfahrenskosten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem vorzitierten Bescheid vom 23. Juli 1999 hat die belangte Behörde den Schubhaftbeschwerden der mitbeteiligten Parteien (Staatsangehörige der Republik Sri Lanka) insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die niederschriftliche "Inkenntnissetzung" von der Schubhaftverlängerung nicht unverzüglich erfolgt sei. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerden der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Ferner wurde "der Bund (Bezirkshauptmannschaft von Schärding)" unter Berufung auf § 79a Abs. 2 AVG zum Aufwandersatz in der Höhe von jeweils S 8.400,-- gegenüber den mitbeteiligten Parteien verpflichtet.

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass über die mitbeteiligten Parteien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 9. Februar 1999 (erstmals) die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen worden sei. Die Asylanträge der mitbeteiligten Parteien seien mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 9. März 1999 als unzulässig zurückgewiesen worden. Den dagegen erhobenen Berufungen sei mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juni bzw. 7. Juli 1999 stattgegeben worden. Die mitbeteiligten Parteien seien am 7. April 1999 zunächst aus der Schubhaft entlassen worden.

Am 9. April 1999 - so in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - seien die mitbeteiligten Parteien beim Versuch, das Bundesgebiet in Richtung BRD zu verlassen, betreten worden und am 12. April 1999 der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt worden. Mit Bescheiden vom 12. April 1999 sei über die mitbeteiligten Parteien neuerlich die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt Ried sofort vollzogen worden. Mit weiteren, sofort vollstreckbaren Bescheiden vom 22. April 1999 sei über die mitbeteiligten Parteien die Ausweisung verfügt worden. Am 9. Juni 1999 seien die mitbeteiligten Parteien niederschriftlich über die Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden.

Eine entsprechende Mitteilung gemäß § 69 Abs. 5 FrG 1997 sei erst nach insgesamt vier Monaten und damit in rechtswidriger Weise nicht "unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung erfolgt. Dadurch werde die Begründetheit der auf § 69 Abs. 4 Z. 3 FrG 1997 gestützten Schubhaftverlängerung als solche nicht tangiert. Dass der Heimatstaat der mitbeteiligten Parteien das zur Durchführung der Abschiebung erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt habe, habe nicht die belangte Behörde, sondern hätten die mitbeteiligten Parteien selbst zu vertreten, weil sie jeweils ohne jegliche Dokumente in das Bundesgebiet eingereist seien.

Gegen die in diesem Bescheid erfolgte Stattgebung der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien durch die getroffene Feststellung, dass "die niederschriftliche Inkenntnissetzung von der Schubhaftverlängerung jeweils nicht unverzüglich" erfolgt sei, sowie gegen den dem Bund auferlegten Kostenersatz richtet sich die vorliegende auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 74 FrG gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Insoweit die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift anregt, § 74 FrG 1997 im Hinblick auf die nach § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG eingeräumte Beschwerdefrist der Organpartei binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Organpartei vom jeweiligen Bescheid Kenntnis erlangt hat, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG anzufechten, werden die gegen § 74 FrG 1997 vorgebrachten Bedenken schon deshalb vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil die Frist für Beschwerden nach Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht in § 74 FrG 1997, sondern in § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG näher geregelt wird. Dass jedoch gegen § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG im Falle einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG bezüglich der Wendung "sonst im Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat", keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. März 1992, VwSlg. Nr. 13.591/A, näher ausgeführt; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat nach § 72 Abs. 1 FrG 1997 das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 69 Abs. 2 FrG 1997 darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

§ 69 Abs. 4 und 5 FrG 1997 lauten:

"(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder

4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen."

Nach § 73 Abs. 4 FrG 1997 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.

Der Umstand, dass die Verständigungspflicht gemäß § 69 Abs. 5 FrG 1997 verletzt worden ist, spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausspruchs nach § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft bestehen, bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft keine Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0007). Zutreffend ging daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Entscheidung über das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht davon abhängt, ob die Verständigungspflicht nach § 69 Abs. 5 FrG 1997 verletzt wurde oder nicht.

Durch die "im Übrigen" erfolgte Abweisung der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gab die belangte Behörde aber zu erkennen, dass sie - unbeschadet der in Bezug auf § 69 Abs. 5 FrG 1997 getroffenen Feststellungen - auch von der Rechtmäßigkeit der bis zu ihrer Entscheidung vollzogenen Schubhaft der mitbeteiligten Parteien ausging.

Aus der Textierung des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 4 FrG 1997 ist jedoch zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung über jene Fragen treffen wollte, über die der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde zu entscheiden hat (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung; Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft). Im Hinblick auf diese taxative Aufzählung der vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffenden Entscheidungen fehlt es aber an einer darüber hinausgehenden Ermächtigung zur Feststellung sonstiger Rechtsverletzungen im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde. Insbesondere kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass etwa im Falle einer Verletzung der sich aus § 69 Abs. 5 FrG 1997 ergebenden Verständigungsverpflichtung vom unabhängigen Verwaltungssenat gesonderte Feststellungen außerhalb der nach § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 4 leg. cit. zu treffenden Entscheidungen zulässig wären.

Die belangte Behörde verkannte insoweit die Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid im dargelegten Umfang - sohin einschließlich des Kostenspruches - gemäß § 42 Abs. 2 Abs. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Es erübrigt sich daher auch, auf die Frage, ob das von der Fremdenbehörde erster Instanz am 9. Juni 1999 vorgenommene niederschriftliche Inkenntnissetzen der mitbeteiligten Parteien noch im Sinne des § 69 Abs. 5 FrG 1997 "unverzüglich" erfolgte, näher einzugehen.

Wien, am 17. Mai 2002

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020266.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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