Norm
ZPO §375 Abs2Rechtssatz
Die Außerachtlassung der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, nach welcher die zu vernehmende Partei unter Mitteilung der Tatsache zu laden ist, über welche die Abhörung stattfinden soll, begründet einen Mangel des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040605Dokumentnummer
JJR_19620329_OGH0002_0050OB00036_6200000_002