Norm
StVO 1960 §3 B7Rechtssatz
Beim Vorbeifahren an einem Fußgänger muß damit gerechnet werden, daß dieser falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in die Gefahr hinein begibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073730Dokumentnummer
JJR_19620329_OGH0002_0110OS00045_6200000_001