Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Unkenntnis des Anspruches hindert, abgesehen von dem in § 1489 ABGB geregelten Fall, den Beginn der Verjährung im allgemeinen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019